Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.05.1994

Geschäftszahl

92/07/0070

Rechtssatz

Ein Konsensträger kann nicht dadurch in seinen Rechten verletzt werden, daß es die Behörde unterläßt, ihm die Beseitigung wahrgenommener Mängel und Abweichungen aufzutragen.