Verwaltungsgerichtshof
19.05.1994
92/07/0070
Daß Paragraph 121, Absatz eins, WRG in seinen ersten beiden Sätzen für den Fall des Vorliegens von Mängeln und/oder Abweichungen der überprüften Arbeiten vom bewilligten Projekt der Überprüfungsbehörde weitere Absprüche aufträgt, beseitigt nicht die in Paragraph 121, Absatz eins, WRG festgeschriebene Pflicht der Behörde, das Ergebnis ihrer Überprüfungsverhandlung (zunächst) bescheidmäßig festzustellen. Der in Paragraph 121, Absatz eins, WRG angeordnete Feststellungsbescheid hat daher nicht nur im Fall eines positiven, die Übereinstimmung der Ausführung mit dem Bewilligungsbescheid ergebenden Resultates der Überprüfungsverhandlung zu ergehen.