Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.05.1994

Geschäftszahl

92/07/0070

Rechtssatz

Auf Grund des im Paragraph 121, Absatz eins, WRG normierten Gesetzesbefehles besteht kein Recht auf "Nichterlassung eines Bescheides gemäß Paragraph 121, WRG".