Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.05.1994

Geschäftszahl

92/07/0067

Rechtssatz

Sind durch Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG die Folgen des Ablaufes der im angefochtenen Bescheid nach Paragraph 59, Absatz 2, AVG gesetzten Frist suspendiert, ist die Situation des Bf keine andere als bei Einräumung einer längeren Frist, sodaß er - zumal angesichts seiner Berufungsausführungen über die voraussichtlich benötigte Frist - durch die unzureichende Begründung der seiner Auffassung nach zu kurz bemessenen Frist wegen des zwischenzeitig verstrichenen Zeitraumes nach Lage des Falles nicht mehr beschwert ist (Hinweis E 17.5.1993, 92/10/0038).