Verwaltungsgerichtshof
19.05.1994
92/07/0063
Eine Heranziehung des Liegenschaftseigentümers aus seiner subsidiären Haftung nach Paragraph 138, Absatz 4, WRG kommt nur bei Vorliegen öffentlicher Interessen in Betracht, ohne daß einem Betroffenen iSd ersten Absatzes des Paragraph 138, WRG auf eine solche Inanspruchnahme des Liegenschaftseigentümers ein subjektiv-öffentliches Recht eingeräumt wäre.