Verwaltungsgerichtshof
12.03.1993
92/07/0060
Es kann nicht schlechthin davon ausgegangen werden, daß jedwede Abwasserbeseitigung ein öffentliches Interesse in einem Ausmaß begründe, das die Einräumung von Zwangsrechten rechtfertige. Vielmehr ist bei der Prüfung des öffentlichen Interesses auch auf die Ursache des Abwasseranfalles Bedacht zu nehmen. Nur wenn der Abwasseranfall aus einer Liegenschaftsnutzung oder sonstigen Tätigkeit resultiert, die ihrerseits - zumindest auch - im öffentlichen Interesse gelegen ist, kann vom Vorliegen eines solchen Interesses iSd Paragraph 63, Litera b, WRG die Rede sein. Ansonsten hat der Verursacher des Abwassers, wenn er keine andere Möglichkeit der Abwasserbeseitigung hat, die Abwasserverursachung einzustellen.