Verwaltungsgerichtshof
15.12.1992
92/07/0058
Die Eintragung von Einforstungsrechten im Grundbuch ist nicht konstitutiv, sondern lediglich deklarativ; durch die Eintragung im Grundbuch können solche Nutzungsrechte nicht abgeändert werden (Hinweis E 24.3.1992, 89/07/0007).