Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.12.1992

Geschäftszahl

92/07/0058

Rechtssatz

Die Eintragung von Einforstungsrechten im Grundbuch ist nicht konstitutiv, sondern lediglich deklarativ; durch die Eintragung im Grundbuch können solche Nutzungsrechte nicht abgeändert werden (Hinweis E 24.3.1992, 89/07/0007).