Verwaltungsgerichtshof
15.12.1992
92/07/0058
Regulierungsurkunden haben keinen privatrechlichen Charakter, sondern wurzeln im öffentlichen Recht. Aus dem öffentlich-rechtlichen Charakter von Regulierungsurkunden folgt, daß ihr Inhalt einer Abänderung durch Parteienvereinbarung nur insoweit zugänglich ist, als die die Einforstungsrechte regelnden Rechtsvorschriften dies vorsehen.