Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.03.1994

Geschäftszahl

92/07/0055

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/04/26 90/10/0209 6

Stammrechtssatz

Eine Verpflichtung der Partei zum Ersatz der Kosten einer Ersatzvornahme kann etwa dann nicht angenommen werden, wenn es in Ansehung der verrechneten Arbeiten an einer zureichenden Deckung im Titelbescheid fehlt, wenn die dem Verpflichteten in Rechnung gestellte Leistung von dem durch die Behörde herangezogenen Gewerbetreibenden nicht erbracht worden ist (Hinweis E 17.2.1954, 2883/52, VwSlg 3303 A/1954) oder der Verpflichtete den Nachweis erbringt, daß die ihm angerechneten Kosten der Ersatzvornahme unangemessen hoch sind (Hinweis E 30.4.1985, 85/05/0004).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

93/07/0117