Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.03.1992

Geschäftszahl

92/07/0053

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/01/0191 B 21. Juni 1989 RS 1

Stammrechtssatz

Ist zufolge Devolution die Zuständigkeit auf die Oberbehörde übergegangen, dann bedarf es keiner gesonderten bescheidmäßigen Feststellung der Zuständigkeit der Oberbehörde, sondern hat diese vielmehr die Pflicht zur Entscheidung in der konkreten Verwaltungssache selbst.