Verwaltungsgerichtshof
18.03.1994
92/07/0043
Die Bindung der Behörde an die Rechtsanschauung des VwGH erstreckt sich auch auf solche Fragen, die der Gerichtshof zwar nicht ausdrücklich behandelt hat, die aber eine notwendige Voraussetzung für den Inhalt seines aufhebenden Erkenntnisses darstellen (Hinweis Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 03te Auflage, Seite 732, letzter Abs).