Verwaltungsgerichtshof
18.03.1994
92/07/0043
Ob der mit der fristgerechten Stellung eines Fristverlängerungsantrages während des Zeitraumes zwischen dem Ablauf der vom Verlängerungsantrag betroffenen Frist und der Erlassung des Bescheides über den Fristverlängerungsantrag hinsichtlich des Fristablaufes eintretende Schwebezustand als Ausfluß einer "hemmenden Wirkung" des Fristverlängerungsantrages zu bezeichnen ist (Hinweis Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht, Randziffer 3 zu Paragraph 112, WRG, Grabmayr-Rossmann, Das österreichische Wasserrecht, 02te Auflage, Anmerkung 8 zu Paragraph 112, WRG und Anmerkung 11 zu Paragraph 27, WRG), oder ob nach dem von der Rechtswissenschaft gewonnenen Begriff der Hemmung einer Frist (Hinweis Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts, 05te Auflage, Randziffer 236) eine andere Ausdrucksweise dafür angezeigt wäre, ist ein terminologisches Problem, welches am Ergebnis der Wirksamkeit eines vor Fristablauf gestellten Verlängerungsansuchens und der daraus erwachsenden Obliegenheit der Behörde zur Prüfung seiner materiellen Voraussetzungen im Sinne der Triftigkeit der vorgebrachten Gründe nichts ändert.