Verwaltungsgerichtshof
18.03.1994
92/07/0043
Mit dem Antrag auf Verlängerung der Bauvollendungsfrist erwirbt der Antragsteller den Anspruch, daß die Behörde bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen der begehrten Fristverlängerung die Rechtslage auch iSd erhobenen Begehrens neu gestaltet. Dieser Anspruch geht nicht durch Zeitablauf verloren. Vielmehr ist die Behörde verpflichtet, das Vorliegen triftiger Gründe für den Antrag zu prüfen.