Verwaltungsgerichtshof
18.01.1994
92/07/0031
GRS wie VwGH E 1993/07/01 90/17/0116 1
Die Verwaltungsbehörden sind befugt, im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit Feststellungsbescheide zu erlassen, wenn hiefür entweder eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung oder ein im privaten oder öffentlichen Interesse begründeter Anlaß vorliegt und die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen (Hinweis E VS 4.11.1992, 86/17/0162).