Verwaltungsgerichtshof
28.04.1992
92/07/0027
Die Aufhebung eines verwaltungsbehördlichen Bescheides durch den VwGH bewirkt, daß ein inzwischen eingeleitetes Vollstreckungsverfahren unter Umständen nicht mehr fortgesetzt werden darf bzw daß die in einem solchen Verfahren gesetzten behördlichen Handlungen die Eigenschaft von Vollstreckungshandlungen verlieren. Der nachträgliche Wegfall des Titelbescheides macht dessen Vollstreckung unzulässig und belastet den Vollstreckungsbescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.