Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.03.1992

Geschäftszahl

92/07/0019

Rechtssatz

Das WRG bietet keine Grundlage für die Versagung einer beantragten wasserrechtlichen Bewilligung bzw den Auftrag zur Beseitigung einer eigenmächtig vorgenommenen Neuerung aus PRÄVENTIVEN Gründen; vielmehr ist eine auf

Paragraph 105, Absatz eins, Litera b, WRG gestützte Versagung nur dann auszusprechen, wenn eine KONKRETE Besorgnis einer erheblichen Beeinträchtigung des Hochwasserablaufes vorliegt (Hinweis E 17.1.1984, 83/07/0224).