Verwaltungsgerichtshof
12.10.1993
92/07/0002
Die Nichtbefolgung eines nach Paragraph 138, Absatz 2, WRG erteilten Auftrages stellt nach Paragraph 137, Absatz 2, Litera x, WRG eine Verwaltungsübertretung dar, sodaß mit dem ungenützten Ablauf der gesetzten Frist ein strafbares Verhalten beginnt.