Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.10.1993

Geschäftszahl

92/07/0002

Rechtssatz

Die Nichtbefolgung eines nach Paragraph 138, Absatz 2, WRG erteilten Auftrages stellt nach Paragraph 137, Absatz 2, Litera x, WRG eine Verwaltungsübertretung dar, sodaß mit dem ungenützten Ablauf der gesetzten Frist ein strafbares Verhalten beginnt.