Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.06.1994

Geschäftszahl

92/06/0269

Rechtssatz

Durch die Unterlassung von Festsetzungen hinsichtlich Freiflächen bzw Pkw-Abstellplätzen in der Widmungsbewilligung werden Nachbarn in keinem Nachbarrecht verletzt, weil ihnen dadurch die Möglichkeit nicht genommen wird, entsprechende Einwendungen im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens zu erheben.