Verwaltungsgerichtshof
30.06.1994
92/06/0269
Aus Paragraph 61, Absatz 2, Stmk BauO 1968 läßt sich kein allgemeines subjektivöffentliches Recht des Nachbarn auf Erhaltung des Kleinklimas und auf Schutz vor Beeinträchtigungen der Luftqualität sowie der Sonneneinstrahlung ableiten, also ein Recht, das über den Schutz durch die Bestimmungen über die Abstände und über die Gebäudehöhe (die an sich dem Schutz dieser Interessen dienen) hinausginge; ein derartiger ALLGEMEINER Anspruch läßt sich auch nicht aus Paragraph 61, Absatz 2, Litera h und Paragraph 61, Absatz 2, Litera k, Stmk BauO 1968 ableiten, weil hier nur auf bestimmte, einzelne Vorschriften verwiesen wird.