Verwaltungsgerichtshof
20.01.1994
92/06/0249
Dem Erfordernis einer (schriftlichen) Baubewilligung wird nicht schon dadurch entsprochen, daß den Organen der Gemeinde die Existenz des Gebäudes bekannt ist, ohne daß sie dagegen rechtliche Bedenken erheben ("vermuteter Konsenses"). Ein Zeitraum von 20 Jahren wäre außerdem zu kurz, um einen Konsens
zu vermuten (Hinweis E 9.12.1965, 1200/62, E 30.11.19964, 1582/64, VwSlg 6509 A/1964).