Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.01.1994

Geschäftszahl

92/06/0249

Rechtssatz

Dem Erfordernis einer (schriftlichen) Baubewilligung wird nicht schon dadurch entsprochen, daß den Organen der Gemeinde die Existenz des Gebäudes bekannt ist, ohne daß sie dagegen rechtliche Bedenken erheben ("vermuteter Konsenses"). Ein Zeitraum von 20 Jahren wäre außerdem zu kurz, um einen Konsens

zu vermuten (Hinweis E 9.12.1965, 1200/62, E 30.11.19964, 1582/64, VwSlg 6509 A/1964).