Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.01.1994

Geschäftszahl

92/06/0249

Rechtssatz

Ein bloß mündlich verkündeter Bescheid ist dann rechtsunwirksam, wenn das Gesetz die Erlassung eines

schriftlichen Bescheides zwingend vorsieht (Hinweis E 22.09.1988, 86/06/0123, BauSlg. 1180, und E 22.09.1988, 87/06/0042).