Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.11.1994

Geschäftszahl

92/06/0243

Rechtssatz

Hat der Bf das von ihm angestrebte Verfahrensziel (hier: die Schaffung der rechtlichen Voraussetzungen für die Fortsetzung des Baubewilligungsverfahrens) auf andere Weise als durch Nachholung des versäumten Bescheids erreicht (Hinweis B 21.10.1991, 91/12/0037), so besteht kein rechtliches Interesse des Bf an einem Ausspruch über den dem Säumnisbeschwerdeverfahren zugrunde liegenden Bescheid (Hinweis B 21.10.1991, 91/12/0037 und B 20.1.1989, 88/17/0154, 0172, 0173, 0198).