Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.11.1994

Geschäftszahl

92/06/0243

Rechtssatz

Der VwGH ist zuständig, über die Berufung aufgrund der Säumnisbeschwerde in der Sache zu entscheiden. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß die Berufungsvorentscheidung (im Beschwerdefall) außerhalb der von Paragraph 64 a, AVG normierten Zweimonatsfrist ergangen ist. Die sich insofern ergebende Unzuständigkeit der die Berufungsvorentscheidung erlassenden Behörde beseitigt nämlich nicht die Entscheidungspflicht der Berufungsbehörde in der Sache. Es ist im Falle der unzuständiger Weise erlassenen Berufungsvorentscheidung - anders als in jenem Fall, in dem die Behörde erster Instanz unzuständig war, eine erstinstanzliche Entscheidung in der Sache zu erlassen - nämlich kein Raum für eine (bloße) Aufhebung der Entscheidung durch die Berufungsbehörde, da die unzuständiger Weise erlassene Berufungsvorentscheidung durch den Vorlageantrag außer Kraft tritt. Dies ist auch dann anzunehmen, wenn die Berufungsvorentscheidung erst nach Ablauf der Zweimonatsfrist ergeht, da ansonsten ein gesondertes verwaltungsgerichtliches Verfahren über die unzuständiger Weise ergangene Berufungsvorentscheidung zu führen wäre; die letztere Lösung verbietet sich aus Gründen der Verfahrensökonomie. Es ist vielmehr umgekehrt davon auszugehen, daß der Gesetzgeber mit dem Vorlageantrag auch ein im Fall der verspäteten Erlassung einer Berufungsvorentscheidung wirksames Rechtsschutzinstrument zur Verfügung gestellt hat.