Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.02.1993

Geschäftszahl

92/06/0234

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/06/0019 E 26. April 1984 RS 1

Stammrechtssatz

Wurde ohne zureichenden Grund an Stelle eines zur Verfügung stehenden Amtssachverständigen ein anderer Sachverständiger bestellt, so können dessen Kosten auf die antragstellende Partei nicht überwälzt werden.