Verwaltungsgerichtshof
11.02.1993
92/06/0234
Ein längerer Aufenthalt einer größeren Anzahl von Menschen im Sinne von Paragraph 12, Stmk BauO 1968 liegt vor, wenn der Bauwerber plant, im Zweischichtbetrieb jeweils 350 Arbeitnehmer jeweils 8 Stunden zu beschäftigen.