Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.02.1993

Geschäftszahl

92/06/0206

Rechtssatz

Der Umstand allein, daß im seinerzeitigen Kaufvertrag eine Grundabteilung in der Weise vorgenommen wurde, daß die hofseitige Hausmauer zugleich die Grundgrenze (nunmehr: zum bf Nachbar) darstellt, zwingt nicht, diese Wand als Feuermauer auszubilden.