Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.02.1993

Geschäftszahl

92/06/0206

Rechtssatz

Aus Paragraph 60, Stmk BauO 1857 (ebenso im Regelungszusammenhang mit Paragraph 30, Stmk BauO 1857) ergibt sich zweifelsfrei, daß Feuermauern zwingend nur dort vorgesehen waren, wo mit Nachbarhäusern in geschlossener Bauweise zusammengebaut wird oder zusammenzubauen ist.