Verwaltungsgerichtshof
11.02.1993
92/06/0206
Aus Paragraph 60, Stmk BauO 1857 (ebenso im Regelungszusammenhang mit Paragraph 30, Stmk BauO 1857) ergibt sich zweifelsfrei, daß Feuermauern zwingend nur dort vorgesehen waren, wo mit Nachbarhäusern in geschlossener Bauweise zusammengebaut wird oder zusammenzubauen ist.