Verwaltungsgerichtshof
11.02.1993
92/06/0206
Paragraph 30, Stmk BauO 1857 regelt - in heutigen Worten und dem Sinn nach ausgedrückt - nur Abstände von Gebäuden bzw ordnet für den Fall, daß ein solcher Abstand nicht herstellbar sein sollte, die geschlossene Bauweise (mit den nötigen Abscheidungen durch Aufführung von Brandmauern oder Feuermauern) an.