Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.02.1993

Geschäftszahl

92/06/0206

Rechtssatz

Paragraph 30, Stmk BauO 1857 regelt - in heutigen Worten und dem Sinn nach ausgedrückt - nur Abstände von Gebäuden bzw ordnet für den Fall, daß ein solcher Abstand nicht herstellbar sein sollte, die geschlossene Bauweise (mit den nötigen Abscheidungen durch Aufführung von Brandmauern oder Feuermauern) an.