Verwaltungsgerichtshof
11.02.1993
92/06/0206
GRS wie 0502/64 E 6. Juni 1966 VwSlg 6940 A/1966 RS 4
Unter einer Feuermauer ist eine solche Mauer zu verstehen, die die Ausbreitung eines Brandes auf benachbarte Gründe oder Gebäude verhindern soll. Diesen Zweck kann eine Mauer grundsätzlich nur dann erfüllen, wenn sie öffnungslos ist.