Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.02.1993

Geschäftszahl

92/06/0206

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0502/64 E 6. Juni 1966 VwSlg 6940 A/1966 RS 4

Stammrechtssatz

Unter einer Feuermauer ist eine solche Mauer zu verstehen, die die Ausbreitung eines Brandes auf benachbarte Gründe oder Gebäude verhindern soll. Diesen Zweck kann eine Mauer grundsätzlich nur dann erfüllen, wenn sie öffnungslos ist.