Verwaltungsgerichtshof
22.09.1992
92/06/0122
Die Behörde hat unter Bedachtnahme auf die Kriterien des Paragraph 12, Absatz eins und des Paragraph 19, VStG ausreichend zu begründen, weshalb sie ein Ausmaß der erstmals verhängten Primärarreststrafe in der Dauer von zwei Wochen für angemessen erachtete und nicht etwa mit einer geringeren Arreststrafe das Auslangen gefunden werden konnte.