Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.01.1996

Geschäftszahl

92/06/0105

Rechtssatz

Gem Paragraph 25, Litera d, Tir BauO 1989 erstreckt sich unzweifelhaft die Überwachung der Einhaltung der Bauvorschriften durch die Baubehörde auch auf eine Verwendungsänderung, wobei eben dann die Zulässigkeit des neuen Verwendungszweckes in der jeweiligen Widmungskategorie zu prüfen ist. Dagegen bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (Hinweis Hauer, Tiroler Baurecht, zweite Aufl, S 129, P 8, und S 130, P 9, und E VfGH 6.12.1990, VfSlg 12569 aus 1990,).