Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.01.1996

Geschäftszahl

92/06/0105

Rechtssatz

Es bestehen keine Bedenken dagegen, wenn im Rahmen der Kompetenz Raumordnung (Landeskompetenz nach Artikel 15, Absatz eins, B-VG und Kompetenz der Gemeinden im Rahmen ihres eigenen Wirkungsbereiches nach Artikel 118, Absatz 3, B-VG) dem Verwendungszweck einer Wohnung rechtliche Relevanz zugeordnet wird. Es kommt iZm Paragraph 12, Absatz 3, Tir ROG 1984 nicht nur darauf an, ob eine Wohnung eine bestimmte objektive Eignung (nämlich zur ganzjährigen Benützung) besitzt, sondern auch darauf, ob der Bauwerber eine Person ist, der die Wohnung iSd Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, WFG 1984 "zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig zu verwenden" beabsichtigt (Hinweis E VwGH 9.4.1992, 91/06/0197, und E VfGH 6.12.1990, VfSlg 12569 aus 1990,).