Verwaltungsgerichtshof
28.01.1993
92/06/0099
Die am verwaltungsgerichtlichen Verfahren betreffend die Behebung eines Baubewilligungsbescheides gem Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, AVG beteiligte Gemeinde ist in ihrem als "Äußerung" bezeichneten Schriftsatz den Ausführungen des Bauwerbers beigetreten; sie ist daher nicht mitbeteiligte Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Ihre Gegenschrift war vielmehr - gleich einer verspätet erhobenen Beschwerde - als unzulässig zurückzuweisen (Hinweis E 14.5.1991, 91/08/0035).