Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.10.1992

Geschäftszahl

92/06/0096

Rechtssatz

Die hier vorspringenden Bauteile (1 m bzw 1,5 m) können deshalb nicht als erkerähnlich angesehen werden, weil sie - vom Boden hochgeführt - über die gesamte Höhe der Fassade reichen. Solche Bauteile dürfen gem Paragraph 7, Absatz 5, Litera c, Tir BauO 1989 nicht mehr als 0,50 m in den Seitenabstand ragen, weshalb es ausgeschlossen ist, solche Vorsprünge als erkerähnlich unter Paragraph 7, Absatz 5, Litera b, Tir BauO 1989 zu subsumieren.