Verwaltungsgerichtshof
22.10.1992
92/06/0096
Während der Gesetzgeber bei der Regelung der Abstände baulicher Anlagen von den VERKEHRSFLÄCHEN neben den offenen Balkonen, Erkern und ähnlichen Bauteilen auch erdgeschoßige Windfänge als begünstigte Bauteile behandelt, fehlt eine solche Bestimmung in Paragraph 7, Tir BauO 1989 bei der Regelung der Abstände baulicher Anlagen von den übrigen Grundstücksgrenzen und von anderen baulichen Anlagen. Daraus kann aber nicht der Schluß gezogen werden, daß ein Windfang als "erkerähnlicher Bauteil" im Abstand errichtet werden darf, sondern vielmehr der umgekehrte Schluß, daß vorspringende Gebäudeteile, die vom Erdgeschoß aufsteigen und dort den Charakter eines Windfangs haben, nicht als erkerähnliche Bauteile im Sinne des Paragraph 7, Absatz 5, Litera b, Tir BauO angesehen werden können.