Verwaltungsgerichtshof
22.10.1992
92/06/0096
Ein vom Erdgeschoß bis 2,9 m über das Niveau des Daches über dem dritten Obergeschoß hochgezogener Stiegenhausturm in der geometrischen Form eines (von der Fassade aus betrachtet) nach außen gewölbten Halbzylinder ist kein "erkerähnlicher Bauteil" iSd Paragraph 7, Absatz 5, Litera b, Tir BauO 1989.