Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.10.1992

Geschäftszahl

92/06/0096

Rechtssatz

Ein vom Erdgeschoß bis 2,9 m über das Niveau des Daches über dem dritten Obergeschoß hochgezogener Stiegenhausturm in der geometrischen Form eines (von der Fassade aus betrachtet) nach außen gewölbten Halbzylinder ist kein "erkerähnlicher Bauteil" iSd Paragraph 7, Absatz 5, Litera b, Tir BauO 1989.