Verwaltungsgerichtshof
22.10.1992
92/06/0096
Bei einer Reduzierung des Projekts um zwei Stockwerke, wobei das Projekt im übrigen im wesentlichen unverändert geblieben ist, handelt es sich um eine unbedenkliche Änderung des Bauvorhabens, wenn sie deshalb vorgenommen wurde, um dem Einwand des Nachbarn, die Gebäudehöhe verstoße gegen den Bebauungsplan, Rechnung zu tragen und die Bewilligungsfähigkeit des Projekts zu bewirken. Durch diese Verkleinerung des Projekts konnten daher Rechte des Nachbarn nicht verletzt werden; es ist dadurch aber auch eine Änderung der "Sache" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4, AVG nicht eingetreten (Hinweis E 21.2.1989, 88/05/0205, 0206).