Verwaltungsgerichtshof
21.05.1992
92/06/0081
Aus der Zusammenschau der Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 3, letzter Satz Vlbg BauG und jener des Paragraph 6, Absatz 8, Vlbg BauG geht hervor, daß mit "sonstigen Wänden" jedenfalls auch Stützmauern gemeint sind.