Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.05.1992

Geschäftszahl

92/06/0081

Rechtssatz

Aus der Zusammenschau der Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 3, letzter Satz Vlbg BauG und jener des Paragraph 6, Absatz 8, Vlbg BauG geht hervor, daß mit "sonstigen Wänden" jedenfalls auch Stützmauern gemeint sind.