Verwaltungsgerichtshof
21.05.1992
92/06/0081
Wenn zwei Stützmauern voneinander so weit entfernt sind, daß der Lichteinfall von 45 Grad zur Waagrechten, ausgehend von der Grundgrenze des Anrainers zur weiter entfernten Stützmauer keine Auswirkung in Bezug auf die Belichtung auf das Grundstück des Beschwerdeführers zeigt, ist davon auszugehen, daß sie hinsichlich der Abstandsbestimmungen zwei eigene Bauwerke darstellen.