Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.05.1992

Geschäftszahl

92/06/0081

Rechtssatz

Wenn zwei Stützmauern voneinander so weit entfernt sind, daß der Lichteinfall von 45 Grad zur Waagrechten, ausgehend von der Grundgrenze des Anrainers zur weiter entfernten Stützmauer keine Auswirkung in Bezug auf die Belichtung auf das Grundstück des Beschwerdeführers zeigt, ist davon auszugehen, daß sie hinsichlich der Abstandsbestimmungen zwei eigene Bauwerke darstellen.