Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.05.1992

Geschäftszahl

92/06/0081

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/06/0232 E 25. Februar 1988 RS 2

Stammrechtssatz

Aus Paragraph 30, Absatz eins, Litera c, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, Vlbg BauG und Paragraph 2, Litera i, legcit ist zu entnehmen, dass hinsichtlich einer Einfriedung an der Grenze des Nachbargrundstücks dem Anrainer nur insoweit ein Mitspracherecht zusteht, als die Einfriedung das Nachbargrundstück

1.80 m überragt.