Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.10.1992

Geschäftszahl

92/06/0064

Rechtssatz

Ist die Überschreitung der konsensgemäßen Gebäudehöhe so wesentlich, daß sie auch nicht mehr als von der Rechtskraft der Abstandsnachsicht erfaßt angesehen werden kann, so darf die Baubehörde nicht ohne weiteres eine ergänzende Baubewilligung erteilen, sondern hat auch über eine weitere Abstandsnachsicht abzusprechen.