Verwaltungsgerichtshof
22.10.1992
92/06/0064
Ist die Überschreitung der konsensgemäßen Gebäudehöhe so wesentlich, daß sie auch nicht mehr als von der Rechtskraft der Abstandsnachsicht erfaßt angesehen werden kann, so darf die Baubehörde nicht ohne weiteres eine ergänzende Baubewilligung erteilen, sondern hat auch über eine weitere Abstandsnachsicht abzusprechen.