Verwaltungsgerichtshof
22.10.1992
92/06/0064
Liegt wegen des (bloß) vermuteten Baukonsenses des Altbestandes eine ausdrückliche Abstandsnachsicht gem
Paragraph 6, Absatz 9, Vlbg BauG 1972 nicht vor, bedarf jedenfalls die erste baubewilligungspflichtige Maßnahme einer solchen Nachsicht. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Abstandsnachsicht iSd
Paragraph 6, Absatz 9, zweiter Fall Vlbg BauG 1972 sind jedenfalls erfüllt, wenn die Nachsichterteilung zu dem Zweck erfolgt, einen seit langem bestehenden und als konsentiert geltenden Gebäudeteil im Zuge eines bewilligungspflichtigen Umbaues weiterhin verwenden zu können. Einer Zustimmung der Nachbarn kommt nur in den Fällen des Paragraph 6, Absatz 8,, nicht aber in jenen des Paragraph 6, Absatz 9, Vlbg BauG 1972 Bedeutung zu.