Verwaltungsgerichtshof
22.10.1992
92/06/0064
Bei einer Anhebung des Dachfirstes um 25 bis 30 cm (und damit einer Vergrößerung der Gebäudehöhe) zur seitlichen Grundgrenze ist die Wesentlichkeit der Änderung (und damit die Bewilligungspflicht der Maßnahme) sowohl nach Paragraph 23, Absatz 4, Litera a, als auch nach Litera b, Vlbg BauG zu bejahen.