Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.05.1992

Geschäftszahl

92/06/0048

Rechtssatz

Spätestens ab dem Zeitpunkt, ab welchem ein endgültiger Kostenzahlungsauftrag, gestützt auf Paragraph 76, Absatz eins, AVG, ergangen ist, kommt ein Auftrag zur Kostenvorauszahlung nicht mehr in Betracht.