Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.06.1992

Geschäftszahl

92/06/0044

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/12/12 91/06/0167 1

Stammrechtssatz

Die Verwaltungsbehörde hat die Ermessensentscheidung hinreichend zu begründen, und zwar in einem Ausmaß, das es der Partei ermöglicht, ihre Rechte auch vor dem Verwaltungsgerichtshof zweckmäßig zu verfolgen, und das dementsprechend den Verwaltungsgerichtshof in die Lage versetzt zu prüfen, ob die Behörde von ihrem Ermessen tatsächlich im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat

(Hinweis E 11.6.1969, 1067/68).