Verwaltungsgerichtshof
11.06.1992
92/06/0044
GRS wie VwGH E 1991/12/12 91/06/0167 1
Die Verwaltungsbehörde hat die Ermessensentscheidung hinreichend zu begründen, und zwar in einem Ausmaß, das es der Partei ermöglicht, ihre Rechte auch vor dem Verwaltungsgerichtshof zweckmäßig zu verfolgen, und das dementsprechend den Verwaltungsgerichtshof in die Lage versetzt zu prüfen, ob die Behörde von ihrem Ermessen tatsächlich im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat
(Hinweis E 11.6.1969, 1067/68).