Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.06.1992

Geschäftszahl

92/06/0044

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/01/23 91/06/0166 4

Stammrechtssatz

Der Grundsatz des Paragraph 108, Absatz 3, Tir GdO 1966, wonach die Aufsichtsmittel unter möglichster Schonung erworbener Rechte Dritter zu handhaben sind, ist auch bei der Aufhebung von auf Gemeindeebene ergangenen Bescheiden gem Paragraph 113, Tir GdO 1966 anzuwenden. Das der Aufsichtsbehörde dabei zustehende Ermessen darf daher nicht in der Weise geübt werden, daß wegen jeder auch noch so geringfügigen Rechtswidrigkeit in rechtskräftige Bescheide eingegriffen wird

(Hinweis E 27.11.1990, 90/05/0065, 0066 und E 19.9.1991, 90/06/0022).