Verwaltungsgerichtshof
20.04.1995
92/06/0036
Bei Beurteilung der Ertragslage eines landwirtschaftlichen Betriebes (hier: Fischereizuchtbetriebes) ist der Zeitraum nach einer gewissen, in der Regel verlustbringenden Anlaufzeit in Betracht zu ziehen, da es entscheidend darauf ankommt, ob ein Ertrag von vornherein (dh schon jetzt erkennbar) und AUF DAUER (dh bei angenommener Fortdauer normaler wirtschaftlicher Verhältnisse) ausgeschlossen ist.