Verwaltungsgerichtshof
20.04.1995
92/06/0036
Die Einstufung eines Betriebes (hier: Fischereizuchtbetriebes) als Liebhabereibetrieb im Sinne steuerrechtlicher Vorschriften beruht auf völlig anderen Wertungen als sie im Raumordnungsrecht (hier Paragraph 25, Stmk ROG) zu beachten sind und kann dazu führen, daß auch ein (raumordnungsrechtlich eindeutig als solcher zu qualifizierender) landwirtschaftlicher Betrieb (soweit er nicht als bloßer Nebenbetrieb einem Gewinnbetrieb zuzuordnen ist) steuerlich als Liebhabereibetrieb anzusehen ist (Hinweis Doralt, EStG Paragraph 2, Textziffer 102). Ob es raumordnungsrechtlich (auch) auf die Ertragslage des Betriebes ankommt, hängt zunächst davon ab wie der Betrieb seiner Größe nach einzuordnen ist. Ein Betrieb mit einer Wasserfläche von 0,7 ha kann jedenfalls nicht ohne Vorliegen entsprechender fachkundiger Ausführungen zur Frage der üblichen Betriebsgrößen von vornherein als "Hobbybetrieb" und nicht (zumindest) als Nebenbetrieb eingestuft werden (Hinweis E 28.1.1993, 92/06/0189).