Verwaltungsgerichtshof
20.04.1995
92/06/0036
GRS wie VwGH E 1993/01/28 92/06/0189 6
Fischzucht ist an sich als landwirtschaftliche Nutzung zu beurteilen. Bei der Frage des Bewirtschaftungserfolges ist nicht nur zu berücksichtigen, ob und in welchem Ausmaß Fische verkauft werden, sondern es sind auch die sonstigen im Zusammenhang mit dem Fischereibetrieb behaupteten Aktivitäten, wie die Ausgabe von Fischereilizenzen und die Veranstaltung von Wettfischen mitzuberücksichtigen (Hinweis E 28.11.1989, 89/05/0077, E 18.9.1990, 90/05/0084).