Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.04.1995

Geschäftszahl

92/06/0036

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/01/28 92/06/0189 6

Stammrechtssatz

Fischzucht ist an sich als landwirtschaftliche Nutzung zu beurteilen. Bei der Frage des Bewirtschaftungserfolges ist nicht nur zu berücksichtigen, ob und in welchem Ausmaß Fische verkauft werden, sondern es sind auch die sonstigen im Zusammenhang mit dem Fischereibetrieb behaupteten Aktivitäten, wie die Ausgabe von Fischereilizenzen und die Veranstaltung von Wettfischen mitzuberücksichtigen (Hinweis E 28.11.1989, 89/05/0077, E 18.9.1990, 90/05/0084).