Verwaltungsgerichtshof
20.04.1995
92/06/0036
Ob ein landwirtschaftlicher Nebenbetrieb (hier iSd Paragraph 25, Stmk ROG) vorliegt, hängt einerseits von der Betriebsgröße, aber auch von dem erzielbaren Bewirtschaftungserfolg ab: dieser kann vor allem in jenen Fällen, in denen nicht schon die Betriebsgröße auf das Vorliegen landwirtschaftlicher Nutzung schließen läßt, dh vor allem im Grenzbereich vom landwirtschaftlichen Nebenbetrieb zum (reinen) "Hobby", ein Indiz dafür sein, ob eine über einen bloßen Zeitvertreib hinausgehende landwirtschaftliche Nutzung im hier maßgebenden Sinne vorliegt (hier: Fischzucht; Hinweis E 24.4.1990, 89/05/0232). Wenn in einem solchen Fall von vornherein ausgeschlossen ist, daß die aus der geplanten Tätigkeit zu erwartenden Einnahmen auf Dauer über den damit zusammenhängenden Ausgaben bleiben, kann dies gegen die Annahme eines landwirtschaftlichen Nebenbetriebes sprechen (Hinweis E 18.1.1994, 93/05/0212 und E 7.9.1993, 93/05/0074).